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. Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom [Datum] teilen Sie mir mit, dass eine volle Erstattung für meine physiotherapeutische Behandlung nicht [bzw. in Zukunft nicht]
möglich sei, weil die Aufwendungen für Physiotherapie lediglich bis zu den "in Deutschland üblichen" Preisen von Ihnen übernommen werden könnten.
Ihren Ausführungen widerspreche ich hiermit ausdrücklich und fordere
Sie auf, die tariflich vorgesehene Erstattung bis spätestens [Datum] in voller Höhe zu überweisen.
Bei der Frage nach den üblichen Preise gem. §612 BGB geht es um die ortsüblichen Preise. Sollte Ihnen ein aktuelles Gutachten
zu den ortsüblichen Preisen für den Praxisstandort meines Physiotherapeuten vorliegen, bitte ich um Übersendung. Zugleich bitte ich um Benennung eines Behandlers an diesem Standort, der die mit mir durchgeführte Therapie nicht nur
zu den von Ihnen anerkannten Honorarsätzen, sondern auch mit dem Nachweis einer mindestens gleichwertigen fachlichen Qualifikation, Behandlungszeit und Praxisausstattung durchzuführen bereit ist. Ich habe mich bei Ihnen privat
krankenversichert, in der Annahme, hierdurch erforderlichenfalls eine qualifiziertere medizinische Versorgung zu erhalten, als es dem Standard der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Sie werden daher sicher verstehen, dass
ich meine Gesundheit nur einem Therapeuten mit entsprechender Qualifikation anvertrauen möchte. Sollten Sie die geforderten Nachweise schuldig bleiben, erwarte ich die unverzügliche und vollständige Erstattung.
Das von Ihnen
zur Verfügung gestellte Verzeichnis der erstattungsfähigen Heilmittel ist nicht Bestandteil meines Versicherungstarifs und damit irrelevant. Auch gehen Art, Umfang und Qualität der Heilmittel nicht aus Ihrem Verzeichnis hervor.
Schon allein aus diesem Grund ist Ihr vertragswidriger Versuch die Höhe meiner Heilmittelausgaben einseitig zu begrenzen, zum scheitern verurteilt.
Die aktuelle Rechtsprechung folgt bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) meinen
obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.
Mit freundlichen Grüßen . |
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. Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom [Datum] teilen Sie mir mit, dass eine volle Erstattung für meine physiotherapeutische Behandlung nicht [bzw. in Zukunft nicht]
möglich sei, weil die beihilfefähigen Höchstsätze überschritten seien.
Der von mir mit Ihnen abgeschlossene Tarif enthält keinerlei Hinweis auf eine Begrenzung der Heilmittelerstattung, so dass ich auch bei Überschreiten der
beihilfefähigen Höchstsätze einen Erstattungsanspruch besitze.
Laut Presseerklärung des Bundesministerium des Inneren vom 07.02.2004 sind die Höchstsätze der Beihilfe im Bereich der Heilmittel nicht kostendeckend und können
somit auch nicht maßgeblich für die Erstattungshöhe sein. Zudem beziehen sich die Beihilfepreise ausschließlich auf das Erstattungsverhältnis zwischen einem Versicherten des öffentlichen Dienstes und seiner Beihilfestelle und haben
keinerlei Bezug zum Anspruch auf Kostenerstattung durch eine private Krankenversicherung.
Die aktuelle Rechtsprechung folgt bis hin zum Bundesgerichtshof (BGH) meinen obigen Ausführungen. Insofern sollten wir uns eine
gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.
Mit freundlichen Grüßen |
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Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihrem Schreiben vom [Datum] teilen Sie mir mit, dass eine volle Erstattung für meine physiotherapeutische Behandlung nicht [bzw. in Zukunft nicht] möglich sei, weil dem tarifliche Beschränkungen entgegen stünden.
Meinem
mit Ihnen geschlossenen Tarif ist eine derartige Beschränkung in keiner Weise zu entnehmen. Ganz im Gegenteil versichern sie in Ihrer Werbung immer wieder, dass ich als Privatpatient eine besondere Behandlung erhalten würde und
mich im Krankheitsfall an die besten Spezialisten wenden könne. Leider lassen sich diese Spezialisten in Deutschland nicht mit den von Ihnen willkürlich und einseitig festgelegten "tariflichen Höchstpreisen" abspeisen.
Daher fordere ich Sie auf, auch in Zukunft die mir entstehenden Kosten für physiotherapeutische Behandlungsmaßnahmen vollständig zu erstatten.Gern können Sie mir einen Behandler am gleichen Standort benennen, der die mit mir
durchgeführte Therapie nicht nur zu den von Ihnen anerkannten Honorarsätzen, sondern auch mit dem Nachweis einer mindestens gleichwertigen fachlichen Qualifikation, ebenso langer Behandlungszeit und vergleichbarer Praxisausstattung
durchzuführen bereit ist.
Sicher ist Ihnen bekannt, dass der Bundesgerichtshof 2003 entschieden hat, dass eine pauschale Honorarbeschränkung auf eine aus Sicht der privaten Krankenversicherung angemessene Höhe nicht
zulässig ist (BGH, AZ: IV ZR 278/01). Aus diesem Grund halte ich es für sinnvoll, wenn wir uns eine gerichtliche Klärung dieses Sachverhaltes ersparen.
Mit freundlichen Grüßen . |