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Die AXA kann’s nicht lassen!I

Im Dezember 2007 wurde die private Krankenversicherungsgesellschaft AXA vom BGH zur Rücknahme von nachträglichen Veränderungen in den Versicherungsbedingungen von bereits bestehenden Krankenversicherungsverträgen verurteilt, da diese Veränderungen zum Nachteil der Versicherten seien. Hiermit sollte unterbunden werden, dass die AXA ihre Erstattungen für Heilmittelrechnungen auf die Höhe der Beihilfepreise beschränkt. Obgleich die AXA vor dem BGH rechtskräftig verurteilt wurde, beschränkt sie - nach gleichlautenden Mitteilungen mehrerer unserer Patienten - ihre Erstattung von Heilmittelkosten (hierzu zählt u.a. auch die Physiotherapie) auch nach ihrer rechtskräftigen Verurteilung auf die nicht kostendeckenden Beihilfepreise. Kunden der AXA, die eine Heilmittelrechnung zur Erstattung einreichen, erhalten aktuell ein Schreiben, aus welchem ich hier (Beispiel vom 13.05.2008) auszugsweise zitiere:

"Für Verträge, die bis zum 31.12.2003 geschlossen wurden, erhalten Sie Leistungen für physikalische Therapie zu den üblichen Preisen. Nach unserer Auffassung, die von vielen Gerichten geteilt wird, gelten im Bereich der physikalischen Therapie die Beihilfesätze als übliche Vergütung.

Für Verträge, die nach dem 31.12.2003 geschlossen wurden, haben wir in unserer Heilmittelliste festgelegt, welche Preise Sie für physikalische Therapie erstattet bekommen. Diese Heilmittelpreisliste ist Bestandteil unseres gegenseitigen Vertrages.

Bitte haben Sie Verständnis, dass wir Ihnen die Kosten, die über die Beihilfesätze (für Verträge bis 31.12.2003) oder über die Heilmittelliste (für Verträge nach dem 31.12.2003) hinausgehen, nicht erstatten können.

Am besten informieren Sie Ihren Therapeuten darüber und weisen Sie ihn darauf hin, dass Sie höhere Behandlungskostenanteile "aus eigener Tasche" bezahlen müssen."


Mit Anderen Worten: Versicherte mit Altverträgen bekommen die Beihifetarife erstattet, Versicherte mit Neuverträgen hingegen die Sätze der AXA-Heilmittelpreisliste (welche selbstverständlich mit der Beihilfeliste identisch sind oder u.U. sogar noch darunter liegen)! Der Richterspruch des BHG wird hier also offensichtlich umgangen und von der AXA weiterhin der Versuch unternommen, ihre Versicherten mit Kosten zu belasten, die Privatversicherten anderer Gesellschaften erstattet werden. Sollten Sie selbst als Kunde der AXA hiervon betroffen sein, können Sie Sich an den nächsten Verbraucherschutzverein wenden und sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten informieren lassen.

Zum näheren Verständnis: Bei den Beihilfesätzen handelt es sich um Beihilfen, welche Privatversicherten des öffentlichen Dienstes von ihrem Dienstherrn gewährt werden. Die Festlegung der Beihilfesätze erfolgt durch das Bundesministerium des Inneren, welches selbst einräumt, dass diese Sätze nicht kostendeckend seien und lediglich einen Zuzahlungsanteil darstellen würden, den Beamte durch Eigenleistungen oder Abschluss einer zusätzlichen Privatversicherung aufstocken müßten. Die Beihilfesätze unterliegen keiner regelmäßigen Inflationsanpassung, waren sogar bis zum Sommer 2018 fast zwanzig Jahre lang auf unverändert. Hieran allein können Sie erkennen, dass eine Erstattungsbeschränkung auf das Niveau der Beihilfepreise eine absolute Farce ist.

Tatsächlich gibt es viele Physiotherapeuten - insbesondere Physiotherapeutinnen - die sich bei ihren Rechnungen auf die Beihilfepreise beschränken. Wenn Sie einen Vergleich zwischen diesen Kolleginnen und uns anstellen möchten, vergleichen Sie bitte auch deren fachliche Qualifikation (die sich u.a. im Umfang der von den Kostenträgern zugelassenen speziellen Therapieverfahren ausdrückt), die Praxisausstattung und insbesondere die Länge der einzelnen Behandlungstermine mit dem Standard unserer Praxis. Als Privatpatient kann Sie niemand dazu zwingen, zur physiotherapeutischen Behandlung einen Therapeuten allein deswegen aufzusuchen, weil er der billigste ist. Es sollte auch im Sinne Ihrer Krankenversicherung sein, wenn ihren Kunden eine möglichst optimale Therapie geboten wird. Um nicht mehr und nicht weniger bemühen wir uns in unserer Praxis, bleiben aber mit unseren Honoraren dennoch deutlich unterhalb des 2,3fachen VdAK-Satzes, so dass es eigentlich keinen Grund für eine Erstattungsverweigerung Ihrer Versicherung geben sollte. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie HIER!

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